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Gesetzlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag anerkannter Kindertagesstätten
Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
In der Verordnung zur Ausführung des Bayr. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes sind folgende Bildungs- und Erziehungsziele festgelegt:
§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Förderung
(1) „Jedes Kind hat ein Recht auf Erziehung und Bildung“
Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und ganzheitliche Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenz erwerben und weiterentwickeln. Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist der beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.
(2) Das pädagogische Personal fördert die Kinder individuell entsprechend ihrer sozialen, kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung. Es begleitet und beobachtet sie in ihrem Entwicklungsverlauf.
(3) Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, soziale Integration zu fördern und Kinder bei der Entwicklung ihrer Geschlechtsidentität als Mädchen und Buben zu unterstützen und auf Gleichberechtigung anzunehmen.
(4) Das pädagogische Personal arbeitet bei der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich mit den primär für die Erziehung verantwortlichen Eltern und dem Elternbeirat zusammen und informiert die Eltern in regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes.